I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Symbol

Der Verein führt den Namen „Sportverein 1889 Altenweddingen e. V.“
und hat seinen Sitz in Sülzetal, OT Altenweddingen.
Die Farben des Vereins sind blau/gelb.
Er ist unter der Nummer VR69115 in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund, den Fachverbänden des Landessportbundes
und kennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr an.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes.

Er wird insbesondere verwirklicht durch:
 - Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
 - Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
 - Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern/innen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch
die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen
Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

§ 3 Struktur des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Abteilung stehen ein Leiter/in oder auch mehrere Leitungsmitglieder/innen vor, die alle mit
dieser Sportart zusammenhängende Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen eigenverantwortlich regeln und gestalten.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 4 Haftungsausschluss

Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner
Mitglieder, den diese bei der Ausübung des Sports, Benutzung der Vereinsanlagen und
Geräte oder bei Beteiligung an Vereinsveranstaltungen erleiden.

§ 5 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.


II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder/innen

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder/innen sind:
   - Mitglieder/innen über 18 Jahre (aktiv und passiv)
   - Ehrenmitglieder/innen,
     dies sind Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des
     Vereins verdient gemacht haben, sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss
     der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern/innen ernannt werden.

b) Außerordentliche Mitglieder/innen sind:
   - Mitglieder/innen unter 18 Jahren
   - fördernde Mitglieder/innen
     Als fördernde Mitglieder/innen können juristische Personen, Handelsgesellschaften,
     Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen beitreten, ohne
     ordentliche Mitglieder/innen zu sein. Ihre Beitragszahlung erfolgt nach Vereinbarung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag
    erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern/innen der schriftlichen Zustimmung der/des
    gesetzlichen Vertreter/s bedarf.
3. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand innerhalb 4 Wochen
    nach Eingang des Antrages. Eine Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu
    geben. Sie bedarf keiner Begründung.
4. Sofern dem Antrag entsprochen wird, beginnt die Mitgliedschaft mit dem beantragten
    Zeitpunkt. Mit der Aufnahmebestätigung als Mitglied erhält man einen Mitgliedsausweis.
    Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
5. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach Zugang innerhalb einer Frist von
    2 Wochen der Ehrenrat angerufen werden, welcher abschließend entscheidet.
    Rechte aus der Mitgliedschaft können frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats,
    der auf die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Betrages für die ersten drei
    Kalendermonate folgt, geltend gemacht werden.


§ 7 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen, am Vereins-
    leben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Alle ordentlichen
    Mitglieder/innen haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins
    nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was dem Ansehen und dem Zweck des
    Vereins schädigen bzw. gefährden kann. Die Mitglieder/innen sind verpflichtet, die
    Bestimmungen dieser Satzung und die Ordnungen des Vereins und der Verbände, deren
    Mitglied der Verein ist (siehe § 3) sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe
    des Vereins zu befolgen.
3. Die Mitglieder/innen haben entsprechend der Beitragsordnung des Vereins Aufnahme-
    gebühren und Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederver-
    sammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit mit einer
    Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
3. Ausschluss aus dem Verein bei:
    a) unehrenhaftem Verhalten gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen,
    b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen,
    c) bei vereinsschädigendem Verhalten,
    d) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand ist und
    trotz schriftlicher Mahnung und folgender Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen
    nicht nachgekommen ist.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
    Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter
    Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über
    den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen
    Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
    zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung
    befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand
    herauszugeben.
5. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückvergütet.

III. Organe

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den
      ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern/innen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
      wird vom Vorstand durch öffentliche Einladung mit einer Frist von 3 Wochen unter
      Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.
      Die Einladung wird im Schaukasten des Sportvereins, Breite Straße 28 neben NP-Parkplatz,
      und in den beiden Sporthallen, Bahrendorfer Weg 1 und Breite Straße 28, sowie am Eingang
      des Sportplatzes, Klemens-Fendler-Sportforum, ausgehängt.

  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
      Zahl der erschienenen Mitglieder/innen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehr-
      heit der anwesenden Mitglieder/innen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Präsidenten/in geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
      - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts einschließlich des Jahresabschlusses des
        Vorstandes und der Kassenprüfer.
      - Entlastung des Vorstandes
      - Wahl des Vorstandes
      - Wahl und Abberufung des Vorstandes
      - Festlegung der Beitragsordnung
      - Satzungsänderungen
      - Entscheidung über eingereichte Anträge
      - Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
      - Wahl der Kassenprüfer
      - Abberufung des Vorstandes
      - Auflösung einzelner Abteilungen
      - Auflösung des Vereins
  6. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich
      ausgeübt werden.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungs-
      leiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  8. Die Verfahrensweise bei Wahlen und Abstimmungen regelt die jeweilige Geschäfts-
      ordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
      Mitglieder beschlossen wird.
  9. Soweit die Entscheidung nicht anderen Organen des Vereins übertragen ist, entscheidet
      die Mitgliederversammlung über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
      Die Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
      eingereicht werden. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung
      entsprechend ihrer Geschäftsordnung.
10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
      abgegebenen gültigen Stimmen, können aber nicht Gegenstand eines Dringlichkeits-
      antrages sein.
11. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem
      Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist,
      wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
12. Ist die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereins nicht beschluss-
      fähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn
      hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich verwiesen wurde. Für die Beschluss-
      fassung selbst ist eine schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von 2/3 der abge-
      gebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden
      und innerhalb von 9 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden, wenn der Vorstand
      dies beschließt, mindestens 23 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter
      Angabe des Grundes in derselben Sache beim Vorstand beantragen. In einer außerordent-
      lichen Mitgliederversammlung können nur Themen behandelt werden, die zur Einbe-
      rufung geführt haben.
      Für die Einladung gelten die Bestimmungen, wie für die ordentliche Mitglieder-
      versammlung.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl ist zulässig. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Beim Vorliegen eines wichtigen
    Grundes kann er von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    - der/die Präsident/in
    - der/die Vizepräsident/in
    - der/die Schatzmeister/in
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei
    Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener
    Verantwortung. In Innen- und Außenverhältnissen ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen
    und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten.
4. Die Eingehung von Verbindlichkeiten über 500 €, die nicht dem regelmäßigen Geschäfts-
    verkehr zuzuordnen sind, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von dem
    Vizepräsidenten/in nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
    mindestens die Hälfte seiner Mitglieder/innen anwesend sind. Bei Beschlussfassung
    entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des/der Präsidenten/in. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
6. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    - die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
    - ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    - Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes zur
      wirtschaftlichen Lage des Vereins
    - weitere Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen
      sind.
7. Der Vorstand ist berechtigt, die Erfüllung der Aufgaben des Sportbetriebes den jeweiligen
    Abteilungen zuzuweisen.
8. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich
    verursachten Schaden im Zweifel der Einzelschuld gesamtschuldnerisch.

§ 12 Kassenprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt für 3 Jahre mindestens 2 Kassenprüfer/innen als
    unabhängiges und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtiges Kontrollorgan. Die
    Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, der Abteilungsleitungen oder des
    Wahlausschusses sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer/innen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende bzw.
    ein/e Vertreter/in sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme
    teilzunehmen. Er/sie ist durch den Vereinsvorstand einzuladen.
3. Die Kassenprüfer/innen führen mindestens 2-mal im Jahr eine Revision der Kasse durch.
    Der/die Schatzmeister/in ist verpflichtet, den Kassenprüfern/innen unaufgefordert in alle
    Unterlagen Einsicht zu gewähren und diese für die Prüfung zur Verfügung zu stellen.
    Er hat für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
4. Nach Abschluss der Prüfung ist der Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei fest-
    gestellten Verstößen oder Mängeln ist das Ergebnis in der folgenden Vorstandssitzung
    auszuwerten. Bei schwerwiegenden Verstößen sind die Kassenprüfer/innen verpflichtet, die
    Mitgliederversammlung vom Prüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
5. Die Tätigkeit ist streng vertraulich.

§ 13 Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck

     Einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der

     Abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Es ist nach § 14 Abs. 11 und 12

     dieser Satzung zu verfahren.
2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Weckfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einem steuerbegünstigten Rechtsnachfolger,

     der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu

     übertragen. Ist dieser nicht vorhanden, fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es für

     sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Ehrungen

Der Sportverein verleiht für besonders aktive Arbeit auf Beschluss des Vorstandes
- das Ehrenabzeichen des Vereins
- die Ehrenurkunde des Vereins.
 
§ 15 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.
2. Sofern vom Amtsgericht Stendal Teile der Satzung beanstandet werden, bleiben die
    übrigen Regelungen in Kraft.